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Knapp daneben ist auch vorbei

Der Autor betont, dass eine Baugenehmigung in der Regel nur für einen genau bezeichneten Standort erteilt werde. Dennoch seien Standortabweichungen um bis zu 50 Meter wegen mangelnder Bebaubarkeit des Untergrunds keine Seltenheit.

So habe das VG Aachen (Beschluss vom 11.01.2010, 6 L 319/09) entschieden, dass eine Abweichung von 35 Metern dazu führe, dass die Windkraftanlage nicht mehr von der immissionschutzrechtlichen Genehmigung erfasst worden sei. Der Autor warnt, dass in solchen Fällen oder bei Leistungsabweichungen die Stilllegung der Anlage drohen könne.

Bemerkungen

Siehe auch das Urteil des VG Aachen, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/rechtsprechung/905.

Datum
Autor(en)

Andreas Hinsch

Gesetzesbezug
Fundstelle

Erneuerbare Energien 3/2010, 92