Ja.
Die Möglichkeit, anstatt einer Umweltgutachter-Bescheinigung geeignete Herstellerunterlagen einzureichen (Anlage 3 Nr.II.1 Satz 3), gilt ausdrücklich nur für den Nachweis über den KWK-Stromanteil (also, darüber, inwieweit es sich um »Strom im Sinne des KWKG« handelt, Anlage 3 Nr. I.1).
Der Nachweis über die "Wärmenutzung" (Anlage 3 Nr. I.2 oder Nr. I.3) ist hingegen in jedem Fall - auch für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung bis zu 2 MW - durch Gutachten einer/s Umweltgutachters/-in zu erbringen.