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Keine einschränkende Auslegung von § 19 Abs. 1 EEG 2009; keine Verzugszinsen bei § 66 Abs. 1a EEG 2009

Zu der Frage, ob § 19 Abs. 1 EEG 2009 nach seinem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen und nur auf Fälle einer absichtlichen und missbräuchlichen Anlagenaufspaltung anzuwenden ist (hier: verneint. Der Gesetzgeber habe zwar in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass der § 19 Abs. 1 EEG 2009 die sog. missbräuchliche Umgehung von Leistungsklassen verhindern solle. Zur Umsetzung dieses Ziels habe der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 EEG 2009 indes ausschließlich auf bestimmte räumliche und zeitliche Kriterien abgestellt. Der Gesetzgeber habe damit eine transparente und handhabbare Vorschrift schaffen wollen. In Ansehung des Gesetzeswortlauts bestünde daher kein Raum für eine einschränkende Auslegung). Zu der Frage, ob der Netzbetreiber im Falle eines aufgrund der Einfügung des § 66 Abs. 1a EEG 2009 rückwirkend entstandenen Anspruchs des Anlagenbetreibers auf eine höhere Vergütung, nämlich auf Vergütung mehrerer Anlagen als Einzelanlagen, auf die noch zu leistende Vergütungsdifferenz Verzugszinsen für die Zeit vor der Gesetzesänderung zahlen müsse (hier: verneint. Die Rechtsänderung sei dem Netzbetreiber nicht zurechenbar; bis zu diesem Zeitpunkt habe er die Nichtleistung nicht zu vertreten).

Bemerkungen

Vgl. die verbundene Rechtssache OLG Brandenburg, Urt. v. 22.02.2011 - 6 U 39/10.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 70/10

Vorinstanz(en)

LG Neuruppin, Urt. v. 11.06.2010 - 3 O 145/09