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Votum 2008/39 - Kein Fassaden-Bonus für PV-Anlagen, die gemäß § 95 BGB nur Scheinbestandteile des Gebäudes sind

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber für den in ihren Fotovoltaikanlagen erzeugten Strom einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 (sogenannter Bonus für Fassadenanlagen) hat. Die Clearingstelle EEG hat diese Frage verneint, weil die Fotovoltaikanlagen im vorliegenden Fall keine wesentlichen, sondern nur Scheinbestandteile des Gebäudes sind.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2008/39

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Votum 2008/39 pdf 122 kB