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Zu den Anforderungen an die mit der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbundene Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in einem Raumordnungsprogramm

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Abwägungsentscheidung des zuständigen Organs des Planungsträgers bei der Flächenauswahl muss im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle durch die Begründung bzw. Erläuterung der Planung und die Aufstellungsunterlagen bzw. Verfahrensakten hinreichend dokumentiert und nachvollziehbar sein.
  2. Eine ungeprüfte Übernahme der auf der Ebene der Flächennutzungs- oder Bebauungspläne in den Kommunen zum Ausdruck gekommenen Planvorstellungen in das Regionale Raumordnungsprogramm stellt einen Abwägungsfehler dar.
Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 KN 187/08

Gesetzesbezug
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31.03.2011 - 12 KN 187/08 pdf 104 kB