Ja. Andere Nachweise - z. B. Sachverständigengutachten - haben jedoch im Gegensatz zu Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und -gutachtern nicht die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum 2010/18 der Clearingstelle EEG in Randnummer 77 nachlesen.
Bitte beachten Sie, dass für den Nachweis für die "ökologische Modernisierung" gemäß § 23 Abs. 4 EEG 2012 dagegen entweder eine Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder ausdrücklich ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft gefordert wird.