Zu der Frage, ob ein Verteilnetzbetreiber (VNB) gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) auch dann einen Anspruch auf unterjährige Erstattung der unterjährig geleisteten Vergütungen hat, die er den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gezahlt hat, wenn die tatsächlich gelieferte EEG-Strommenge von der vergüteten Strommenge abweicht - etwa weil der VNB unterjährig bis zu einer Jahresendabrechung Anlagenbetreiberinnen und -betreibern pauschalierte Vergütungen z.B. in Form von Abschlägen zahlt (hier: bejaht. Dies ergebe sich aus § 35 Abs. 1 EEG 2009. Dieser sehe vor, dass die ÜNB den VNB eine Vergütung - anders als § 5 Abs. 2 S. 1 EEG 2004 nicht für die tatsächlich abgenommene, sondern - für die den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern vergütete Strommenge zahlten. Der Gesetzgeber wolle dem Verteilnetzbetreiber als reine Verrechnungsstelle nicht das Risiko von unterjährigen Abweichungen aufbürden, die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 EEG 2009 vorkommen könnten).
Nachinstanz(en): OLG Bamberg, Urt. v. 23.11.2011 - 8 U 3/11.