Verf. stimmt der Entscheidung überwiegend zu. Der BGH habe jedoch nicht geklärt, wem die Leitungs- und Umspannverluste zuzuordnen sind, wenn der Anlagenbetreiber den Anschluss der Anlage nicht nach EEG, sondern nach § 18 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 EnWG (2005) verlangt. Der Beitrag entwickelt sodann Kriterien, anhand derer die Normkollision zwischen §§ 4, 13 EEG und § 18 EnWG aufgelöst werden kann.