Zu der Frage, ob der Netzbetreiber gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 verpflichtet ist, eine Anlage auch dann an dem - im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten - Netzverknüpfungspunkt anzuschließen, der die in Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn es in demselben Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt (hier bejaht. Nach dem Worlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 sei die Anlage nur dann nicht an den nächstgelegenen Verknüpfungspunkt anzuschließen, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise).
Bemerkungen
Besprechung von Rausch in Public Services 06/2012, 9-10.