Die Autoren gehen in ihrem Beitrag zunächst auf die Frage der Emissionshandelspflichtigkeit von Hybridanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) ein. Weiterhin werden die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 Alt. 2 TEHG beleuchtet, wobei unter anderem die Anlagenbegriffe aus ebendiesem und § 3 Nr. 1 EEG 2009 juristisch ausgelegt werden. Schließlich wird ein Ausblick auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 gegeben.