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Votum 2012/17 - Abgrenzung Neubau / Modernisierung einer Wasserkraftanlage im EEG 2009

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 EEG 2009 für den Strom hat, der in ihrer Wasserkraftanlage erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Jedenfalls dann, wenn alle für eine Wasserkraftanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erforderlichen Mindestbestandteile neu errichtet werden, handelt es sich nicht um eine im Sinne des § 23 Abs. 2 EEG 2009 modernisierte, sondern um eine neue Wasserkraftanlage im Sinne des § 23 Abs. 1 EEG 2009.
  2. Der Anlagenstandort ist nicht Bestandteil einer Wasserkraftanlage. Insofern ist das Gleichbleiben eines Anlagenstandortes für die rechtliche Einordnung einer Maßnahme als Neubau oder als Modernisierung i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 EEG 2009 unerheblich.
     

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2012/17

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Votum 2012/17 pdf 143 kB