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Leistungsgrenze beim KWK-Bonus

Zu der Frage, ob die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus bei Bestandsanlagen aufgestellte Leistungsgrenze von 500 kW sich auf die Bemessungsleistung der Anlage bezieht (hier: verneint. Die Leistungsgrenze von 500 kW beziehe sich lediglich auf den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stromanteil bzw. den diesem zuzuordnenden Leistungsanteil der Anlage).

Datum
Instanz
Aktenzeichen

14 O 259/10

Fundstelle

Urteil im Anhang.