Die Clearingstelle EEG hat am 21. Mai 2013 das Votumsverfahren mit einem begründeten Beschluss eingestellt.
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Der Hinweis einer Partei auf die einer anderen Partei möglicherweise vorliegenden Unterlagen, die nicht zugleich der Clearingstelle EEG vorliegen, genügt dem Beibringungsgrundsatz im Votumsverfahren nicht. Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Einstellungsbeschlusses wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.