Der Autor geht der Frage nach, welche Fälle die Übergangsvorschrift in § 66 Abs. 1a EEG 2009 für „modulare Anlagen“ erfasst. Diese Vorschrift soll bestimmte („modulare“) Biomassebestandsanlagen von der Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 ausnehmen und wurde durch das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2009 ins EEG 2009 eingefügt.