Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber für den in ihrer Biogasanlage erzeugten Strom
- einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 bis einschließlich einer Leistung von 500 kW bezogen auf den KWK-Strom oder ob der Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2009 entsprechend der Gesamtleistung der Anlage unter Berücksichtigung von Kondensationsstrom zu kürzen ist;
- einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung gemäß §§ 66 Abs. 1 i.V.m. 16 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.a) bzw. Nr. VI.1.a.bb) EEG 2009 oder gemäß §§ 66 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.a) bzw. Nr. VI.1.a.bb) EEG 2009 (sog. NawaRo-Bonus) bezogen auf den Anteil des Stroms, der im Sinne von Nr.I.3 Anlage 2 EEG 2009 aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist oder der Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2009 entsprechend der Gesamtleistung der Anlage unter Berücksichtigung des Stromanteils, der aus rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte nach Nr. V Anlage 2 EEG 2009 erzeugt worden ist, zu kürzen ist;
- der der Wärmenutzung in dem im Jahre 2010 in Betrieb genommenen Vergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 oder nach §§ 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 hat.
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
- Für die Vergütungsermittlung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (KWK-Bonus) ist die Bemessungsleistung der Anlage maßgeblich. Die darin enthaltene Leistungsgrenze (500 kW) bezieht sich auf die Bemessungsleistung der Anlage i.S.d. § 18 Abs. 2 EEG 2009.
- § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 ist auf alle Bestandsanlagen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2009
- Strom nicht in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt haben,
- Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt haben, jedoch nicht nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009, oder die
- Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 erzeugt haben, jedoch nach dem 31. Dezember 2008 durch Nutzung weiterer Wärmemengen nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 den KWK-Stromanteil erhöhen; die Vergütungserhöhung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 gilt dabei nur für den zusätzlichen KWK-Stromanteil, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 erzeugt wurde.
- Für die Vergütungsermittlung gemäß Anlage 2 Nr. VI. 1. a) bb) bzw. Nr. VI. 2. a) EEG 2009 (NawaRo-Bonus) ist die Bemessungsleistung der Anlage i.S.d. § 18 Abs. 2 EEG 2009 maßgeblich. Die Bemessungsleistung der Anlage umfasst auch die Stromanteile, die aus rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte nach Anlage 2 Nr. V EEG 2009 erzeugt worden sind.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Zu der Frage, ob der KWK-Bonus gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 nach der Bemessungsleistung gemäß § 18 Abs. 1 und 2 EEG 2009 der Anlage zu berechnen ist (s.o. 1.), ebenso: BGH, Urteil v. 10.07.2013 - VIII ZR 300/12 und BGH, Urteil v. 10.07.2013 - VIII ZR 301/12.
Zu der Frage, ob der KWK-Bonus gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 auch für ab 2009 zusätzlich erzeugte KWK-Strom gilt (s.o. 2.), anderer Ansicht: BGH, Urteil v. 04.03.2015 - VIII ZR 325/13.