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OLG Oldenburg: Anlagenbegriff und KWK-Bonus beim Zubau von BHKW

Zum Anlagenbegriff gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 bei einer Biogasanlage mit zwei BHKW, einem Fermenter und einem Gärrestlager, die in den Jahren 2001/2002 errichtet und sukzessiv um zwei weitere BHKW (2007/2011), weitere Fermenter sowie ein Gärresteaufbereitungslager erweitert wurde, so dass alle BHKW mit allen Fermentern verbunden sind (hier: Es gelte der weite Anlagenbegriff. Die aus denselben Fermentern gespeisten BHKW seien unselbstständige Einrichtungen einer Gesamtanlage mit einem einheitlichen Inbetriebnahmedatum.)

Zur Frage, ob § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 und § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 kumulativ anwendbar sind (hier verneint: Beide Normen schlössen sich gegenseitig aus).

Bemerkungen:

Andere Ansicht Clearingstelle EEG in ihrem Votum v. 30.10.2013 - 2013/56, wonach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 auch solche Bestandsanlagen erfasst, die zwar schon KWK-Strom nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 vor 1. Januar 2009 erzeugt haben, aber nach dem 31. Dezember 2008 erstmals zusätzlichen KWK-Strom nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 erzeugen. Anmerkungen von Weißenborn in REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 1/2014, 27-28. Auch auszugsweise in IR (InfrastrukturRecht) 1/2014, 12-13, mit Anmerkungen von Vollprecht.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

5 U 143/12

Fundstelle

EnWZ (Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft) 2014, 31-33.