§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 EEG 2009 erfasst solche Bestandsanlagen, die Strom
- erstmals ab dem 1. Januar 2009 in Kraft-Wärme-Kopplung (im Folgenden: KWK) erzeugt haben,
- zwar bereits vor dem 1. Januar 2009 Strom in KWK erzeugt haben, aber nicht unter Einhaltung von Anlage 3 EEG 2009.
In Abgrenzung dazu erfasst § 66 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 EEG 2009 solche Bestandsanlagen, die Strom
- erstmals ab dem 1. Januar 2009 in KWK unter Einhaltung von Anlage 3 EEG 2009 erzeugt haben,
- bereits vor dem 1. Januar 2009 in KWK unter Einhaltung von Anlage 3 EEG 2009 erzeugt haben und ab dem 1. Januar 2009 diese KWK-Strommenge durch die Nutzung weiterer Wärmemengen bzw. Erschließung weiterer Wärmesenken erhöhen (Urteil des BGH vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13; anders noch das Votum 2013/56 der Clearingstelle EEG).
Näheres können Sie nachlesen in dem Votum 2013/56 der Clearingstelle.