Leitsatz des Gerichts:
Durch § 59 Abs. 2 EEG 2009 wird der Zugang eines Anlagenbetreibers zum einstweiligen Rechtschutz durch Erlass einer Leistungsverfügung dadurch erleichtert, dass er grundsätzlich von der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes befreit ist. Im Einzelfall ist aber vom Gericht zu prüfen, ob die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes nicht dadurch widerlegt ist, dass die Nichterfüllung der vom Anlagenbetreiber geltend gemachten Ansprüche durch den Netzbetreiber im konkreten Fall nicht zu einer Gefährdung der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien führt.
Die Durchsetzung von Abschlagszahlungen mittels einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 59 Abs. 2 EEG ist auch Gegenstand von OLG Dresden, Urteil v. 25.09.2012 - 9 U 1021/12 und OLG Naumburg, Urteil. v. 8.12.2011 - 2 U 100/11. Im Gegensatz zum OLG Naumburg hat das OLG Dresden den einstweiligen Rechtsschutz gewährt.