Zur Frage, ob die Übergangsregelung in § 21 EEG 2004 analog auf den Berechnungsmodus der Vergütung von Altanlagen anwendbar ist oder ob die Schwellenwertberechnung nach § 12 Abs. 2 EEG 2004 auch für Altanlagen gilt (hier: § 21 EEG 2004 nicht unmittelbar anwendbar, da Schwellenwert keine Vorschrift über den Vergütungssatz i.S.v. § 21 EEG 2004; aber analoge Anwendung der Übergangsbestimmung auch auf Altanlagen, so dass die Vergütung weiterhin nach § 5 EEG 2000 und nicht nach § 12 Abs. 2 EEG 2004 zu berechnen sei).
Bemerkungen
siehe auch OLG Dresden, Urt. v. 28.06.2007 - 9 U 2158/06.