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Zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung beim Satelliten-Blockheizkraftwerk im Außenbereich

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Errichtung eines zweiten Blockheizkraftwerks, das über eine Mikrogasleitung an eine bereits bestehende Biogasanlage angeschlossen werden soll (sog. Satelliten-Blockheizkraftwerk) und das dazu dienen soll, den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen und mit der anfallenden Abwärme einen Hähnchenmastbetrieb zu versorgen, ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig, weil die energetisch genutzte Biomasse - das Biogas - nicht aus einem Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 6 lit. b) BauGB, sondern aus einer Biogasanlage und damit aus einer ihrerseits nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Anlage stammt. Dass die Biogasanlage selbst wiederum an eine bereits bestehende privilegierte Anlage i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 6 lit. b) BauGB anknüpft, genügt nicht.
  2. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB stellt eine spezielle und im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 BauGB abschließende Regelung dar.
  3. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Vorhabens als bauliche Erweiterung eines gewerblichen Betriebes im Außenbereich (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB) setzt unter anderem voraus, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen der bereits bestehenden baulichen Anlage und dem neuen Vorhaben besteht. Dies ist der Fall, wenn das neue Vorhaben dem vorhandenen Bestand dient. Maßgebend ist, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber ein derartiges Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereiches errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb geprägt wird (hier im Einzelfall mangels Wirtschaftlichkeit des Blockheizkraftwerks in Bezug auf die bestehende bauliche Anlage verneint).
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

5 A 2252/11

Gesetzesbezug