Direkt zum Inhalt

Zur Zulässigkeit eines Teilurteils über die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft sowie zur Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Lieferung von Strom an Letztverbraucher

Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Erlass eines Teilurteils über eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist zulässig, ohne zugleich ein Grundurteil hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung zu erlassen.
  2. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Lieferung von Strom an Letztverbraucher dahin auszulegen, dass als Letztverbraucher auch verbundene Unternehmen anzusehen sind.
  3. Vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 EEG 2004 sind diejenigen Strommengen ausgenommen, die vom Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht werden (sog. »Eigenstrom«). Einer Identität zwischen Energieerzeuger und Letztverbraucher steht es nicht gleich, wenn eine vorübergehende (mehrere Jahre andauernde) Änderung der Unternehmensstruktur durch Aufspaltung in mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen erfolgt, die einzelnen Unternehmungen aber wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eng verbunden sind.
  4. Die in § 14 EEG 2004 bzw. § 14a EEG 2006 geregelten Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche des Belastungsausgleichs gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind keine materiell-rechtlichen Ausschlussfristen.
  5. Zu den prozessualen Auswirkungen der Eröffnung eines beihilferechtlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission nach Art 108 Abs. 2 AEUV.
  6. Hat der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts mit allen Richtern, die an der letzten mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben, über das Urteil beraten und abgestimmt, so kann über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aus Anlass des Eingangs eines nicht nachgelassenen Schriftsatzes vor der Verkündung im Falle der Verhinderung eines dieser Richter (hier: wegen zwischenzeitlichen Senatswechsels) der Spruchkörper in der verbleibenden Besetzung entscheiden.




     
Bemerkungen

§ 14 a »EEG 2006« (vgl. Leitsatz Nr. 4) ist durch das Gesetz vom 7. November 2006 (BGBl. I 2550) in das geltende EEG 2004 eingefügt worden und am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 50/13

Fundstelle

Urteil im Anhang.

Vorinstanz(en)

LG Halle, Urteil v. 04.03.2013 - 4 O 1808/11