Leitsatz des Gerichts:
Die geringere Absenkung des Vergütungssatzes für Strom aus Fotovoltaikanlagen auf Freiflächen nach § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EEG 2009, in der vom 01.07.2010 bis zum 30.04.2011 geltenden Fassung, bezieht sich auf Strom aus allen Anlagen, die - isoliert betrachtet - auf Flächen entweder i. S. von Nr. 1 oder von Nr. 2 des § 32 Abs. 3 S 1 EEG 2009 errichtet wurden; unerheblich ist, ob sich diese Flächen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans befinden.