Im vorliegenden Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob § 16 Abs. 4 lit c) EEG 2009 der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe des Stroms gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2009 in das Netz des abnahme- und vergütungspflichtigen Netzbetreibers entgegensteht (im Ergebnis unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 Var. 3 EEG 2009 verneint).
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
- Stromverbraucherinnen und -verbraucher, die an das Netz einer dritten Person im Sinne des § 8 Abs. 2 Variante 3 EEG 2009 angeschlossen sind und aus diesem Netz Strom beziehen, sind keine Dritten im Sinne des § 16 Abs. 4 lit c) EEG 2009.
- § 16 Abs. 4 lit. c) EEG 2009 steht daher der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe des Stroms gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2009 in das Netz des abnahme- und vergütungspflichtigen Netzbetreibers nicht entgegen.
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