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BGH: Zur Fälligkeit von Abschlagszahlungen aus einem Einspeiseverhältnis nach dem EEG

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Berufungsbeschwer kann mit allen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln, soweit präsent, glaubhaft gemacht werden. Dazu können auch die bloßen Erklärungen des Berufungsklägers bei seiner Anhörung vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt sind.
  2. Die Frage der Fälligkeit von ansonsten nach Grund und Höhe unstreitigen Ansprüchen, die im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses periodisch wiederkehren (hier Abschlagszahlungen aus einem Einspeiseverhältnis nach dem EEG), kann den Gegenstand eines gemäß § 256 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bilden.
  3. Die Fälligkeit des gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 bestehenden Anspruchs eines Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung bestimmt sich nach § 271 BGB. Sie ist gegeben, wenn der Netzbetreiber in der Lage ist, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angefallene Einspeisevergütung vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an den Anlagenbetreiber auszuzahlen.
Bemerkungen

Zu den sog. Abschlagszahlungen siehe außerdem die Empfehlungen der Clearingstelle EEG: Empfehlung v. 9.12.2011 - 2011/12 sowie die Empfehlung v. 21.06.2012 - 2012/6. Anmerkung zum Urteil von Lamy in REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 2/2015, 91-92.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 79/14

Fundstelle

Urteil im Anhang.

Vorinstanz(en)

OLG München, Urteil v. 13.02.2014 - 14 U 1823/13; LG Kempten, Urteil v. 28.03.2013 - 21 O 1469/12.