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Zur Rückforderung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1,3 EEG 2012 bei Reduzierung des Vergütungsanspruchs auf Null gemäß §§ 17 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012

Zu der Frage, ob der Vergütungsanspruch der Anlagenbetreiberin aufgrund des Fehlens einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gem. § 17 Abs. 1 EEG 2012 im maßgeblichen Abrechnungszeitraum im Jahr 2013 auf Null reduziert ist und die Netzbetreiberin deshalb die Vergütung gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 und 3 EEG 2012 zurückfordern kann (hier: verneint. Der Vergütungsanspruch aus § 16 Abs. 1 EEG 2012 sei für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 nicht schon nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf Null reduziert, da die Anlage bereits zum 27. Juni 2012 mit einem Fernsteuerungsmodul i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 ausgestattet gewesen sei. Der Vergütungsanspruch sei jedoch durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Die Netzbetreiberin könne von der Anlagenbetreiberin die zuviel gezahlte Vergütung im Abrechnungszeitraum vom 10. April 2012 bis zum 26. Juni 2012 gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 und 3 EEG 2012 zurückfordern, da der Vergütungsanspruch der Anlagenbetreiberin für diesen Zeitraum wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 auf Null reduziert gewesen sei. Die installierte Nennleistung der Fotovoltaikanlage habe zum 10. April 2012 102,96 kWp betragen.)

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 S 73/14

Fundstelle

Urteil im Anhang.

Vorinstanz(en)

AG Worms, Urteil v. 21.05.2014 - 7 C 131/13