Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung gemäß §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 i.V.m. Anlage 1 Nr. II.1.c und Nr. II.2 EEG 2009 (sog. Technologie-Bonus) hat für Strom, der mit einer Turbine, die sich in der Abgasanlage eines BHKW befindet, erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wurde (im Ergebnis verneint).
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Für den Strom, der in einer Turbine erzeugt wird, die im Abgasstrang eines mit Biogas betriebenen BHKW-Motors eingesetzt wird (sog. Abgasturbine), besteht kein Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. II.1.c und II.2 EEG 2009 für den Einsatz einer „Gasturbine“.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Ebenso BGH, Urt. v. 15.05.2019 - VIII ZR 51/18; BGH, Urteil v. 15.05.2019 - VIII ZR 110/18; BGH, Urteil v. 15.05.2019 - VIII ZR 134/18 und BGH, Urteil v. 15.05.201 - VIII ZR 135/18.