Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des Emissionsminimierungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 für den Zeitraum vom 15. März bis 30. Oktober 2010 hat (im Ergebnis bejaht).
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
- Für die Anwendung der Leistungsschwelle von 500 kW in § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 ist die Jahresdurchschnittsleistung der Biogasanlage i.S.v. § 18 Abs. 2 EEG 2009 maßgeblich.
- Der Anspruch auf den Emissionsminimierungsbonus besteht, wenn
- die behördliche Bescheinigung über das Einhalten der Formaldehydgrenzwerte vorgelegt
- und das Datum, ab dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Emissionsminimierungsbonus erstmals vorlagen, mitgeteilt wird.
- Der Anspruch kann grundsätzlich auch rückwirkend zum Tag der im Messbericht dokumentierten Messung geltend gemacht werden. § 46 Nr. 3 EEG 2009 steht dem jedenfalls dann nicht im Wege, wenn die Nachzahlungen gemäß § 38 EEG 2009, § 38 EEG 2012 bzw. § 62 Abs. 1 EEG 2014 im Wege der nachträglichen Korrektur zu berücksichtigen sind (Fortführung des Hinweises der Clearingstelle EEG vom 26. April 2010 – 2009/28).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.