Der Beitrag beleuchtet Fragen zu PV-Freiflächenanlagen, bei welchen ein beschlossener Bebauungsplan erst nach deren Errichtung vorliegt. Untersucht werden die prinzipielle Förderfähigkeit, der Förderbeginn, sowie der einschlägige Fördersatz bei nachträglichem Planungsbeschluss. Nach Meinung der Autoren ist eine Förderfähigkeit zu bejahen, sofern eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB vorliegt. Förderanspruch und Fördersatz seien auf der Basis des Planungsbeschlusses zu beziehen.