Zu der Frage, ob die Klägerin den mit einem Elektroinstallationsunternehmen geschlossenen Vertrag über die Inbetriebsetzung und Verplombung von Kundenanlagen im Niederspannungsnetz wirksam gekündigt hat und daher die Rückgabe der übergebenen Werkzeuge verlangen kann (hier: bejaht. Der wirksamen Kündigung des Vertrages stünden kartellrechtliche Gründe nicht entgegen. Zwar müsse ein Netzunterbetreiber Installateurunternehmen gleich behandeln, wenn er die Inbetriebnahme und Verplombung Drittunternehmen i.S.d. § 20 GWB zugänglich mache, doch sei eine Ungleichbehandlung des betreffenenden Elektroinstallationsunternehmens vorliegend sachlich gerechtfertigt, da das Elektroinstallationsunternehmen die vom Netzbetreiber vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt habe).
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OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.06.2012 - VI-2 (Kart) 9/11 | 105 kB |