Der Artikel beschäftigt sich mit der Frage, in welchen Fällen eine nachträgliche und nach dem 31. Dezember 2016 erteilte Änderungsgenehmigung für eine Windenergieanlage nach BImSchG diese aus der Übergangsregelung herausfallen lässt und damit zur Ausschreibungspflicht führt. Die Autorin bezieht sich bei der Analyse auf den Hinweisentwurf 2017/6 der Clearingstelle, fasst die wichtigsten Punkte zusammen und gibt einen Rat zur Praxis.