Tenor: Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung wie § 110 Abs. 1 Nr. 1 Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 entgegensteht, nach der bestimmte Betreiber von Energieversorgungsnetzen von der Verpflichtung, Dritten freien Netzzugang zu gewähren, ausgenommen sind, weil sich diese Netze auf einem zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden und überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens und zu verbundenen Unternehmen dienen.
auch abgedruckt in IR (InfrastrukturRecht) 2008, 133-134 (mit Anmerkungen von Bülhoff und Jacobshagen); NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 2008, 769; EuZW (Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht) 2008, 406 (mit Anmerkung von Becker)