Zur Frage, wie der Streitwert bei der isolierten Geltendmachung von (häufigeren) Abschlägen auf eine unstreitig bestehende Vergütungsforderung zu berechnen ist (hier: Streitwert bemesse sich allein am nach § 3 ZPO zu bewertenden Interesse des Antragstellers an der Leistung von Abschlägen, wobei dieses Interesse dem Rechtsgedanken von § 9 ZPO entsprechend mit dem dreieinhalbfachen zu multiplizieren sei).
Zur Bestimmung des Gebührenstreitwertes im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 12 Abs. 5 EEG 2004.
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OLG_Brandenburg_080617_12_W_22-08.pdf | 132 kB |