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Zuständiges Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 12 Abs. 5 EEG 2004)

Zur Frage, wie der Streitwert bei der isolierten Geltendmachung von (häufigeren) Abschlägen auf eine unstreitig bestehende Vergütungsforderung zu berechnen ist (hier: Streitwert bemesse sich allein am nach § 3 ZPO zu bewertenden Interesse des Antragstellers an der Leistung von Abschlägen, wobei dieses Interesse dem Rechtsgedanken von § 9 ZPO entsprechend mit dem dreieinhalbfachen zu multiplizieren sei). Zur Bestimmung des Gebührenstreitwertes im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 12 Abs. 5 EEG 2004.
Datum
Instanz
Aktenzeichen
12 W 22/08
Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)
LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 23.04.2008 - 17 O 140/08
Nachinstanz(en)
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