Sachverhalt: Zur Frage, ob eine PV-Freiflächenanlage ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB darstellt.
Ergebnis: Verneint.
Begündung: Eine PV-Freiflächenanlage unterfällt nicht dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und ist vorliegend auch nicht als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen. Zur Verwirklichung des Bauvorhabens wäre ein Bebauungsplan vonnöten gewesen. Eine trotzdem erteile Baugenehmigung stellt eine Amtspflichtverletzung dar.