Leitsatz des Gerichts:
Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Bemerkungen:
Zur Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag bei Errichtung einer Dach-Fotovoltaikanlage lesen Sie außerdem unseren Beitrag zum Urteil des BGH vom 2. Juni 2016 (Az. VII ZR 348/13).