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Zur Wahl des gesamtwirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunktes und etwaigen Schadenersatzansprüchen

Sachverhalt: Eine Windenergieanlagenbetreiberin verlangt Schadensersatz von Mehrkosten, die durch die Netzanbindung am von der Netzbetreiberin zugewiesenen Netzverknüpfungspunkt entstanden seien.

Ergebnis: Abgewiesen.

Begründung: Der zugewiesene Netzverknüpfungspunkt sei der gesamtwirtschaftlich günstigste Netzverknüpfungspunkt. Weiterhin habe die Klägerin ihr Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 EEG 2009 nicht wirksam ausgeübt.

Bemerkungen

Zur Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 10.08.2006 – 2 O 234/02.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

13 U 44/15

Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Verden, Urt. v. 23.02.2015 - 10 O 57/12