Leitsatz:
Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 I 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.
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BGH, Urt. v. 07.04.2017 - V ZR 52/16 | 131 kB |