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Normenkontrollantrag zur Flächennutzungsplanänderung

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde unwirksam sei. Den Normenkontrollantrag hatten die Besitzer eines Hofes gestellt, deren Flächen in dem Änderungsplan nicht für die Nutzung von Windenergie berücksichtigt wurden. 

Entscheidung: Bejaht. 

Begründung: Die Änderung des Flächennutzungsplans sei formell fehlerhaft, da sie nach erneuten Änderungen nur unzureichend bekannt gemacht worden sei. Insbesondere hätte nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der gesamte Außenbereich der Gemeinde dargestellt werden müssen, es seien aber nur die Konzentrationszonen in der Skizze enthalten. Zudem sei die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht hinreichend verdeutlicht. Ebenso lägen beachtliche Abwägungsmängel in der Flächennutzungsplanänderung vor: die Einteilung des Waldes als hartes Tabukriterium sowie die fehlerhafte Berechnung der Vergleichsfläche, um festzustellen, ob der Windenergie substatiell Raum verschafft wird.  

 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

7 D 100/15.NE

Gesetzesbezug
Fundstelle