Sachverhalt: Zur Frage, ob der Betreiberin einer Wasserkraftanlage eine Vergütungsanpassung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 aufgrund einer Modernisierung zusteht.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Das zur Begründung des Erhöhungsverlangens eingereichten Gutachten genüge nicht den Anforderungen, die an eine solche Bescheinigung im Sinne von § 23 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EEG 2009 zu stellen sind.
Bemerkungen
Das Gericht folgt in seiner Entscheidung der Stellungnahme 2015/19/Stn der Clearingstelle EEG vom 04. August 2015.