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Zur Abrechnung mehrerer Windkraftanlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung trotz vorhandener Einzelzähler

Sachverhalt: Zur Frage, ob das Vorhandensein von Unterzählern, die eine windparkgenaue Ermittlung der eingespeisten Strommengen ermöglichen würde, ausschließt, dass die Strommengen vom Netzbetreiber nach § 19 Abs. 3 EEG 2009 über die gemeinsame Messeinrichtung gemessen und im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge aufgeteilt abgerechnet werden. Geklagt hatte die Anlagenbetreiberin um für die durch Einzelzähler ermittelten Mehrmengen Anspruch auf Vergütung und Entschädigungszahlungen wegen Maßnahmen des Einspeisemanagements geltend zu machen.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 EEG 2009 seien erfüllt. Somit könne die Abrechnung von Strom aus mehreren Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge erfolgen. Weitere Voraussetzungen bestünden für die Abrechnung nicht. Die Anlagenbetreiberin habe auch kein einseitiges, dauerhaftes Wahlrecht nach § 7 Abs 1 EEG 2009.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 155/14

Fundstelle

www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt Oder, 25.09.2014 - 31 O 85/13