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Netzausbaukosten grundsätzlich vom Netzbetreiber zu tragen; Wirksamkeitsvoraussetzungen für abweichende vertragliche Regelung

  1. Die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, dass der Netzbetreiber die Kosten des Netzausbaus trägt, ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.
  2. Ein Verstoß des Netzbetreibers gegen das allein an ihn gerichtete Verbot des § 12 Abs. 1 EEG (2004), die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus den §§ 4 und 5 EEG (2004) vom Abschluss eines Vertrages abhängig zu machen, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB.
  3. Eine vom Netzbetreiber gestellte Formularklausel in einem Netzanschlussvertrag, wonach der Anlagenbetreiber für die Bereitstellung der Netzanlagen zur Eigenversorgung seiner Anlage mit Betriebsstrom ein einmaliges Entgelt in Gestalt eines Baukostenzuschusses zu zahlen hat, hält im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004) der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand.
Bemerkungen

auch abgedruckt in ZNER 2007, 323-326 (mit Anmerkungen von Schäfermeier); RdE 2007, 306-310 (m. Anm. v. Weißenborn).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 149/06

Vorinstanz(en)

LG Münster, Urt. v. 25.04.2006 - 3 S 133/05 (ZNER 2006, 288); AG Borken, Urt. v. 07.09.2005 - 15 C 218/05.