Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 07. Februar 2019 den Beschluss BK6-18-040 zur Entscheidung, ob im betreffenden Fall eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG vorliegt, negativ beschieden. Es erfolge eine weite Auslegung des Regelfalls des regulierten Energieversorgungsnetzes gem. § 3 Nr. 16 EnWG aufgrund der Zweckrichtung dem Verbraucher Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich des Stromversorgers einzuräumen. Auch sei die Anlage zwar objektiv auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet gem. § 3 Nr. 24a EnWG, die streitgegenständliche Infrastruktur erreiche jedoch ein derartiges Ausmaß, dass nicht mehr von einem unverfälschten Wettbewerb bei der Versorgung von Elektrizität und Gas ausgegangen werden könne.
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Beschluss vom 07.02.2019 (BK6-18-040) | 337 kB |