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Stromlieferant trotz EEG-widrigen Meldesystems zur Zahlung von EEG-Zinsen verpflichtet

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf die Fälligkeitszinsen auf die in den EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge hat.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung:

§ 60 Abs. 4 und § 74 EEG 2014 seien rückwirkend auf Stromlieferungen zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.07.2014 anwendbar, sodass auch für diesen Zeitraum eine Zinszahlungspflicht bestehe. Denn der Verweis in § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 auf § 74 EEG 2014 sei so zu lesen, dass er jegliche bestehende Meldeverpflichtung nach Art derjenigen von § 74 S. 1 EEG 2014 erfasse, auch die des inhaltsgleichen § 49 EEG 2012.

Die Zinszahlungspflicht bestehe auch für zu wenig gemeldete Liefermengen. Denn § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 erfasse über den Wortlaut hinaus auch den Fall der nur teilweisen Mitteilung. Eine andere Auslegung würde der Intention des Gesetzgebers, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Erfüllung ihrer Meldepflichten anzuhalten, widersprechen.

Ein Meldesystem, welches eine Mitteilung über die gelieferte Energiemengen vor Ende des Liefermonats verlangt, sei EEG-widrig, weil die gelieferte Energiemenge i.S.v. § 49 EEG 2012 bzw. § 74 S. 1 EEG 2014 einen in der Vergangenheit liegenden Liefervorgang beschreibe. Dennoch könne der Stromlieferant sich nicht gegen den Zinsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers mit dem Argument wehren, der Übertragungsnetzbetreiber habe ein gesetzeswidriges elektronisches Meldesystem benutzt, welches dem Stromlieferanten keine präzisere Mitteilung der gelieferten Energiemenge erlaubt habe. Denn die Ausgestaltung des von dem Übertragungsnetzbetreiber vorgehaltenen Meldesystems ändere nichts an der den Stromlieferanten treffende Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung der gelieferten Energiemenge.

Bemerkungen

Das OLG Düsseldorf widerspricht damit dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 26.03.2019 - 8 U 140/17) und zum Teil auch dem OLG Dresden (Urteil vom 12.09.2017 - 9 U  455/1).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

27 U 1/18

Fundstelle
Vorinstanz(en)

LG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2018 - 14d O 18/16