Direkt zum Inhalt

„Netze für die allgemeine Versorgung“ und „kürzeste Entfernung“

„Netze für die allgemeine Versorgung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar Letztverbraucher versorgen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, andere EVU mit Strom zu beliefern, welche ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben. Für die Anwendung des Begriffs der „kürzesten Entfernung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG (2000) kommt es nicht allein auf die räumlichen Gegebenheiten, sondern auch darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten zu erwarten sind.

Bemerkungen

Auch abgedruckt in ZNER 2003, 331-333.

Vgl. zum Thema auch LG Itzehoe, Urt. v. 25.05.2004 - 5 O 143/99, abgedruckt in RdE 2004, 230 - 232. Das Landgericht bestätigt, dass auch Netze, die nicht Endkunden direkt, sondern andere Versorgungsunternehmen mit Strom beliefern, Netze „für die allgemeine Versorgung“ i. S. v. § 2 Abs. 1. S. 1 EEG 2000 sind. Die Anschlusspflicht aus § 3 Abs. 1 EEG 2000 betrifft mithin auch die Übertragungsnetzbetreiber.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 165/01

Vorinstanz(en)

OLG München, Urt. v. 17.05.2001 - 14 U 644/00; LG Kempten, Urt. v. 27.07.2001 - 1 HKO 1267/98