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Änderung einer BImSchG-Genehmigung für WKA während laufenden Verfahrens

Leitsatz: Es begegnet vor dem Hintergrund des § 13 BImSchG erheblichen Bedenken, wenn eine Behörde - wie vorliegend - schon während des noch laufenden (Dritt-)Widerspruchsverfahrens und vor Errichtung des Vorhabens die angegriffene immissionsschutzrechtliche Vorhabengenehmigung „ändert“, indem sie Teile „ausgliedert“, in das Baugenehmigungsverfahren verlagert und auf dieser Grundlage ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben legitimieren will.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 ME 168/19

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

VG Stade, 3. September 2019, Az: 2 B 3752/17, Beschluss