Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung einer behördlichen Bescheinigung, um die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte für den Vergütungszeitraum des Jahres 2013 gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen.
Entscheidung: Bejaht.
Begründung: Anspruchsgrundlage für die Erteilung der vom Kläger begehrten Bescheinigung sei § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 lit. c) EEG 2017. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung lägen vor. Unerheblich sei dabei insbesondere, ob die Anlage über die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen verfüge.