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Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von rückwirkenden Regelungen im Recht der Erneuerbaren Energien am Beispiel der rückwirkenden Haftungsbeschränkung des § 17e Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 EnWG

Der Autor befasst sich in seinem Aufsatz mit der Zulässigkeit rückwirkender Änderungen der Modalitäten der Einspeisevergütung im Bereich des EEG. Er zieht dafür das Beispiel der rückwirkenden Haftungsbeschränkung des § 17e Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 EnWG heran.

Der BGH habe in seinem Urteil vom 13.11.2018 - EnZR 39/17 dazu Stellung genommen, ob der in § 17e Abs. 2 S. 3 EnWG vorgesehene verschuldensunabhängige Entschädigungsanspruch gegen das verfassungsrechtliche Verbot einer echten Rückwirkung verstoße. Mit dieser Norm habe der Gesetzgeber Unsicherheiten im Rechtsrahmen für Investitionen in Offshore-Windparks und Anbindungsleistungen regeln wollen.

Der Autor pflichtet dem BGH dahingehend bei, dass es sich bei dem Entschädigungsanspruch um eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung handele. Die Gewichtung und Abwägung der einzelnen Interessen durch den BGH bleibe jedoch unvollständig. Der Autor nimmt eine eigene Verhältnismäßigkeitsprüfung vor und kommt zu dem Ergebnis, dass die rückwirkende Beteiligung der Offshore-Windparkbetreiber an den Kosten des Gesamtvorhabens verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei.

 

Datum
Autor(en)

Martin Radtke

Gesetzesbezug
Fundstelle

RdE (Recht der Energiewirtschaft) Sonderheft 09/2020, 52 - 57