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Über die irreführende Wirkung der Werbung zu Grün- und Regionalstrom

Sachverhalt: Das Verfahren befasst sich mit der Frage, ob die Handlungen der Beklagten unlautere Werbeaussagen darstellen und die Beklagte diese zu unterlassen habe. Die Beklagte vermittelt Energielieferverträge mit Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Sie wirbt dabei auf ihrer Internetseite mit Werbeaussagen: „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse - wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose: So bekommst du 100% saubere Energie.“ Sie verwendet weiter den Begriff „Regionalstrom“ unterschiedlich.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Die Aussagen würden über wesentliche Umstände der Ware - ihrer Beschaffenheit und geographische Herkunft - täuschen. Sie vermittle den Eindruck, der Strom stamme unmittelbar und „rein“ aus einer vermittelten Anlage. Der Strom werde zunächst in das allgemeine Stromnetz eingespeist und erst dann erhalte der Verbraucher den im Netz vorhandenen Graustrom. Weiter erfülle die Aussage „Regionalstrom“ nicht die Voraussetzungen der Regionalität und sei deshalb unlauter.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 16/19

Vorinstanz(en)

LG Flensburg, Urt. v. 22.02.2019 - 8 O 123/18