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Antragsbefugnis einer Gemeinde bei Normenkontrollantrag gegen ein Vorranggebiet für Offshore-Windenergieanlagen

Sachverhalt: Das OVG entscheidet über einen Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm, welche ein marines Vorranggebiet für Windenergieanlagen ausweise. Die Gemeinde macht eine Verletzung ihrer touristischen Belange als Ostseeheilbad geltend.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die Antragstellerin verfüge nicht über die benötigte Antragsbefugnis, weil eine Verletzung ihrer Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG nicht ersichtlich sei. Die Ausweisung des marinen Vorranggebietes betreffe eine Fläche außerhalb des Gemeindegebiets. An eine Rechtsverletzung durch raumordnerische Festlegungen, die nicht das Gemeindegebiet beträfen, seien hohe Hürden zu stellen. Vorliegend sei jedoch weder eine eigene Planung der Gemeinde beeinträchtigt noch sei eine das Ortsbild der Gemeinde dominierende Wirkung gegeben. Die bloße Sichtbarkeit der Windenergieanlagen vom Gemeindegebiet aus sei nicht ausreichend, um unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art anzunehmen. Die Gemeinde könne sich auch nicht auf Rechte Dritter (wie Lärmschutzinteressen ihrer Bürger oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen der Betriebe) oder Belange des Naturschutzes berufen.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

3 KM 83/17

Gesetzesbezug
Fundstelle

landesrecht-mv.de