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Mitellspannungs-Schaltfeld als Maßnahme des Netzanschlusses

Sachverhalt: Das Gericht behandelt die Frage, ob eine Anlagenbetreiberin ein sog. Mittelspannungs-Schaltfeld (MS-Schaltfeld) für ihre ans Netz anzuschließenden Windenergieanlagen - als Einrichtung des Netzanschlusses - zu bezahlen hat.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Die Errichtung eines MS-Schaltfeldes sei im EEG als Maßnahme des Netzanschlusses zu qualifizieren. Demnach habe die Anlagenbetreiberin die Kosten zu tragen. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Maßnahmen zur Erweiterung der Netzkapazität (Kostentragung durch Netzbetreiber) und solchen zur Einrichtung des Netzanschlusses (Kostentragung durch Anlagenbetreiber) sei, ob die Einrichtung vor oder hinter dem Netzverknüpfungspunkt aus Sicht der Anlage installiert worden sei. Weiter sei zu betrachten, ob die Maßnahme für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung erforderlich sei.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 164/18

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 21.09.18 - 11 O 195/16