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Festlegung zur Vergütung von Redispatch-Maßnahmen ist rechtswidrig

Leitsätze:

1. Kosten und Erlöse aus Redispatch-Maßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 13 Nr. 1 S. 2 EnWG fallen in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 S. 2 ARegV, da Redispatch-Maßnahmen bei dem gebotenen weiten, funktionalen Verständnis dieser Vorgabe einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der StromNZV unterliegen.

2. Die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur aus § 32 Abs. 1 Nr. 4 EnWG, § 11 Abs. 2 S. 2 und S. 4 ARegV wird nicht durch deren Festlegungskompetenz nach § 13j Abs. 1 S. 2 EnWG verdrängt.

3. Die Vergütungsregelungen für Redispatch-Maßnahmen in § 13a Abs. 2-4 EnWG und deren in § 13a Abs. 5 EnWG normierte rückwirkende Anordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

4. Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung vom 10.10.2018, BK8-18/00007-A, ist rechtswidrig. Die dieser zugrunde liegenden Freiwilligen Selbstverpflichtungen der Übertragungsnetzbetreiber verstoßen gegen die Vergütungsvorgaben des § 13a Abs. 2 bis 4 EnWG, weil sie eine Erstattung des Werteverbrauchs bei negativem Redispatch nicht vorsehen und bei der Berechnung der anrechenbaren Betriebsstunden gemäß § 13a Abs. 3 EnWG eine zusätzliche Kürzung um den Quotienten aus angeforderter Redispatch-Leistung und Nettonennleistung des Kraftwerks vorgeben.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VI-3 Kart 895/18 (V)

Gesetzesbezug